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   FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97   

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https://dejure.org/2000,14411
FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97 (https://dejure.org/2000,14411)
FG München, Entscheidung vom 12.12.2000 - 13 K 4866/97 (https://dejure.org/2000,14411)
FG München, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 13 K 4866/97 (https://dejure.org/2000,14411)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewinnerzielungsabsicht bei gewerblichen Einkünften - Abgrenzung zu "Liebhaberei"; Beweislast und Feststellungslast für Gewinnerzielungsabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
    Weinvertrieb als Liebhaberei; Einkommensteuer 1992, 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Weinvertrieb als Liebhaberei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Die objektiven Verhältnisse (Wesensart des Betriebs, Art. der Betriebsführung, Ertragsaussichten) sind Beweisanzeichen für die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen in den beurteilenden Veranlagungszeiträumen (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 m.w.H.).

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen auf das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs beruft; d. h. der Steuerpflichtige, wenn er - wie im Streitfall - (andere) positive Einkünfte mit Verlusten aus einer angeblich gewerblichen Tätigkeit ausgleichen will (vgl. BFH-Urteil, BStBl II 1986, 289 ).

    Anders als bei einem Getränke-Großhandel, bei dem die Betriebsart ein Beweisanzeichen für die Absicht der Gewinnerzielung sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289 ), kann bei einem Weinvertrieb in der Größenordnung, wie ihn die Klin betreibt, nicht typischerweise ausgeschlossen werden, daß er dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen des Steuerpflichtigen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen.

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 55/93

    Gewinnerzielungsabsicht bei einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Bei längeren Verlustperioden muß aber als weiteres Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10.9.1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 238; 21.1.1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475 und 2.8.1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866).

    Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterläßt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen (vgl. BFH-Urteil, BFH/NV 1995, 866 m. w. H.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Beschluß vom 25.6.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751 ) sind lang andauernde Verluste ein wichtiges Indiz für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Fehlt es am Gewinnstreben und sind persönliche Gründe für die Ausübung der Tätigkeit maßgebend, so liegt "Liebhaberei" vor, die in den nicht steuerbaren Bereich fällt (§ 12 Nr. 1 EStG ; vgl. u. a. BFH-Urteil vom 15.11.1984 IV R 139/81, BStBl II 1985, 205 m.w.H.,- s. auch Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 1992, 561 ff).
  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt das Vorliegen eines Gewerbebetriebs u. a. eine Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, Es muß eine Tätigkeit vorliegen, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Einkünfte hin angelegt ist (vgl - z. B. BFH-Urteil vom 25.10.1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 273, 280 m.w.H.).
  • BFH, 10.09.1991 - VIII R 39/86

    Steuerliche Behandlung von sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Bei längeren Verlustperioden muß aber als weiteres Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10.9.1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 238; 21.1.1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475 und 2.8.1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866).
  • BFH, 30.04.1985 - IX R 49/84

    Voraussetzungen der erhöhten AfA nach § 7 b

    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Ein Steuerpflichtiger handelt bei Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit über eine Anlaufzeit hinaus nicht mehr zur G ewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen (vgl. BFH-Urteil vom 30.4.1985 IX R 49/84, BStBl II 1985, 513 m.w.H.).
  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus FG München, 12.12.2000 - 13 K 4866/97
    Bei längeren Verlustperioden muß aber als weiteres Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10.9.1991 VIII R 39/86, BStBl II 1992, 238; 21.1.1993 XI R 18/92, XI R 19/92, BFH/NV 1993, 475 und 2.8.1994 VIII R 55/93, BFH/NV 1995, 866).
  • FG Hamburg, 02.03.2017 - 1 K 141/16

    Nichtberücksichtigung aktueller Verluste einer zugunsten eines anderen

    Bei einem Weinvertrieb (mit Weinproben) im geringen Umfang und für einen kleinen Kreis von Interessenten besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit mehr dem Bereich der Lebensführung als dem des "Broterwerbs" zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008 6 K 4071/04, juris; FG Münster, Urteil vom 09.02.2006 5 K 1841/04 E, juris; FG München, Urteil vom 12.12.2000 13 K 4866/97, juris).

    dd) Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, sowie die weiteren Umstände - insbesondere der Verzicht auf Werbung gegenüber der Öffentlichkeit, die Beschränkung seiner Vertriebswege auf Verwandte, Bekannte und Geschäftskontakte der Versicherungs-GmbH unter Verzicht auf Laufkundschaft (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 62/06, Rn. 30, juris; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2008 6 K 4071/04, juris; FG Münster, Urteil vom 09.02.2006 5 K 1841/04 E, juris; FG München, Urteil vom 12.12.2000 13 K 4866/97, juris) - sprechen im Zusammenhang mit den negativen Ergebnissen gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielung und für anderweitige Gründe für den Betrieb eines Weinhandels.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.04.2008 - 6 K 4071/04

    Selbständiger Weinhandel einer im Baugewerbe tätigen GmbH & Co. KG als

    Bei einem Weinvertrieb besteht bereits generell die Möglichkeit, dass die Tätigkeit mehr dem Bereich der Lebensführung (Freizeitgestaltung) als dem des "Broterwerbs" zuzurechnen ist (vgl. FG München, Urteil vom 12. Dezember 1990 13 K 4866/97, juris).
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